Über mich
- Den Großteil meines Lebens, insgesamt mehr als 30 Jahre, habe ich mich intensiv mit dem Strahlenschutz (nach Strahlenschutzverordnung) beschäftigt, davon 12 Jahre als Bereichsleiter “Strahlenschutz” im einer großen Behörde. In dieser Zeit war ich verantwortlich und fachlich zuständig für alle Aufgaben rund um den Strahlenschutz nach Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV): Genehmigung und Aufsicht.
- Warum ist Strahlenschutz notwendig und sinnvoll? Warum muss der Umgang mit radioaktiven oder ionisierenden Stoffen genehmigt werden? Und wenn der Umgang schon genehmigt, wurde warum muss der Umgang dann auch noch kontrolliert/ überwacht werden?
Der behördliche Strahlenschutz konzentriert sich im Wesentlichen auf künstlich erzeugte Radioaktivität (radioaktive Strahler) oder um ionisierende Strahlung, die in Beschleunigern erzeugt wird oder bei der Anwendung hochintensiver gepulster Laser entsteht. Immer können stochastische Strahlenschäden verursachen werden, die zunächst vom Menschen nicht wahrgenommen werden und eine “Latenzzeit” von bis zu 10 Jahren haben. Im Klartext: Wer im Jahre 2020 “verstrahlt” wurde, könnte die ersten Folgen davon (Krebs) vielleicht erst im Jahre 2030 feststellen. Der Nachweis, dass die Ursache dieser Erkrankung auf eine Verstrahlung im Jahre 2020 zurückzuführen ist, gestaltet sich naturgemäß extrem schwierig. Daher wird ein großer Aufwand in den Bereichen “Vorsorge” und “Kontrolle” im Strahlenschutz betrieben. Behördliche Hilfsmittel hierfür sind “Genehmigung und Überwachung”.
Zu unterscheiden sind Genehmigungen nach§ 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrlSchG zum Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen.
Diese Anträge sind besonders umfangreich, sind doch vielfältigste gesetzliche, organisatorische und sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zu beachten. Beispiele hierfür sind einschlägige Gesetze Erlasse, Richtlinien, DIN, Hinweise, Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (SSK) u.a.- § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen im medizinischen, tiermedizinischen, technischen und universitären Bereich.
Je nach Höhe der Aktivität und sonstigen Rahmenbedingungen wird nach dem ALARA-Prinzip (as low as reasonable achievable) geprüft und genehmigt.
- § 25 StrlSchG zur Beschäftigung in “fremden Anlagen”.
Gemeint sind hier Arbeiten von Technikern, Reinigungspersonal und anderen Personen in Kontrollbereichen “fremder Firmen”. Typische Beispiele sind Personen, die in Kernkraftwerken oder anderen Einrichtungen, in denen mit genehmigungs-pflichtigen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, tätig werden wollen, aber bei einer dritten Firma angestellt sind.
- § 27 StrlSchG zur Beförderung radioaktiver Stoffe.
- § 6 AtEV zur anderweitigen Entsorgung von radioaktiven Stoffen.
Zum Beispiel in Hessen muss radioaktive Abfall per Gesetz an die Landessammelstelle entsorgt werden, es sei denn, das ist nicht möglich. Dann kann man eine Ausnahme gem. § 6 AtEV beantragen.
- Die Liste der Aufgaben im behördlichen Strahlenschutz ist schier unendlich lang. Noch gar nicht angesprochen habe ich die Themen: radioaktiv belasteter Abraum; Entsorgung von NORM; Radon-Belastung von öffentlichen und privaten Gebäuden usw. Aber warum muss “überwacht” werden? Es ist doch alles gesetzlich geregelt?
Auch wenn alle Genehmigungsinhaber, denen ich in meiner Laufbahn als “Strahlenschützer” begegnet bin, sehr verantwortlich mit ihren Genehmigungen, Erlaubnissen, Ausnahmen etc. zum Umgang mit radioaktiven Stoffen und dem Betrieb von Beschleunigern umgehen, sind doch die gesetzlichen Auflagen vielfältig und beim Strahlenschutzverantwortlichen bzw. -beauftragten nicht immer präsent. Dazu kommt manchmal eine gewisse “Betriebsblindheit”, die Gefährdungslagen erzeugen können und intern nicht erkannt, durch eine externe Kontrolle aber sofort auffällig werden. Diesen Blick für das Wesentliche habe ich durch 30 Jahre praktische Erfahrung und Verständnis der Bedürfnisse in Medizin und Technik durch vor-Ort-Überwachung erworben.
- Natürlich wird das spezielle Wissen ständig durch Übungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowohl theoretischer als auch praktischer Art sowie bei irregulären Katastropheneinsätzen aktuell gehalten.
